Ophelie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer von DPAM, gibt einen Überblick über geplante Änderungen in der EU-Nachhaltigkeitsregulierung – und was diese für Anleger und Anbieter bedeuten.
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Ophelie Mortier
Die Omnibus-I-Verordnung steht vor dem Inkrafttreten. Danach
haben die Länder zwölf Monate Zeit, die Vorschriften in nationales Recht
umzusetzen. Für Artikel 4 gilt eine Frist bis zum 26. Juli 2028. Anleger sollten
beobachten, wie ihr Land die Vorschriften anwenden – einige könnten Anforderungen
hinzufügen.
Wichtige Änderungen
Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
gilt nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem
Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb
der EU muss die Muttergesellschaft einen Umsatz von über 450 Millionen Euro in
der EU erzielen; die Tochtergesellschaften/Niederlassungen über 200 Millionen
Euro.
Die Richtlinie zur Sorgfaltspflicht im Bereich
Unternehmensnachhaltigkeit ist nun auf Unternehmen mit mehr als 5.000
Mitarbeitern und über 1,5 Milliarden Euro Umsatz beschränkt. Strafen sind auf 3 %
des weltweiten Umsatzes begrenzt. Ein Klimawandelplan wird nicht mehr
gefordert, standardisierte EU-Haftungsregeln wurden gestrichen. Die
Vorschriften müssen bis 26. Juli 2028in nationales Recht umgesetzt werden.
Die EU-Taxonomie gilt für dieselben Firmen wie die aktualisierten
CSRD-Vorschriften. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz
von 450 Millionen Euro oder weniger können sich für eine eingeschränkte
Taxonomie-Berichterstattung entscheiden. Diese Erleichterung könnte dazu führen,
dass Anleger mit weniger Informationen auskommen müssen.
SFDR 2.0: Der aktuelle Stand
Bei der Transparenzverordnung SFDR 2.0 warten viele Unternehmen auf klarere
Definitionen auf Ebene 1, bevor sie ihre Produkte neu zuordnen. Die
Abstimmungen im EU-Parlament sind für die zweite Jahreshälfte angesetzt. Zu den
wichtigsten offenen Fragen gehören die Schwellenwerte und die Kriterien für die
einzelnen Produktkategorien.
Mehrere Mitgliedstaaten drängen darauf, mehr Klarheit auf
Ebene 1 zu schaffen, anstatt Kernkonzepte auf Ebene 2 zu verschieben – eine
verständliche Reaktion auf die Erfahrungen mit der SFDR 1.0 und ihren komplexen
Umsetzungsdetails.
Bei den Ausschlüssen und wesentlichen nachteiligen
Auswirkungen (PAI) geht es darum, ob nur die aktuellen Ausschlüsse der Paris
Aligned Benchmark/Climate Transition Benchmark verwendet und inwieweit PAI
beibehalten werden sollten. Zudem gibt es Vorschläge, Staatsschulden bei der
Berechnung der Schwellenwerte als „neutral“ einzustufen.
Beim Thema Produktkategorien werden spezifische
Definitionen und Kriterien für jede Produktkategorie diskutiert. Bei der Übergangskategorie
wünschen sich die meisten Delegationen klare Definitionen auf Ebene 1,
insbesondere für Begriffe wie „glaubwürdige“, „wissenschaftlich fundierte
Ziele“ und „Engagement“. Die Kategorie „ESG-Grundlagen“ findet allgemeine
Unterstützung, doch bestehen Bedenken hinsichtlich Greenwashing und unklarer
Kriterien wie „nachgewiesene positive Erfolgsbilanz“. Die vorgeschlagenen Ansätze
für die Kategorie „Nachhaltigkeit“ fanden Unterstützung, allerdings wird mehr
Klarheit hinsichtlich „vergleichbarer Vermögenswerte“ gefordert.
Schlussfolgerungen
Das Thema ESG entwickelt sich weiter und passt sich an, teils
unvorhersehbar. Anbieter müssen ihre Ziele im Blick behalten, ohne an
veralteten Praktiken festzuhalten. Unklug wäre es, ESG gänzlich aufzugeben. Für
digitale, wirtschaftliche und energetische Souveränität sind Fortschritte bei
der Dekarbonisierung unerlässlich. Die Dynamik hinter den angestoßenen Veränderungen
hält an, auch wenn Regulierungen beschränkt werden.
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DPAM - Degroof Petercam Asset Management
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